AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

VALID Digitalagentur GmbH
Cuvrystr. 3-4
10997 Berlin

(im Folgenden als „VALID“ bezeichnet)

1 Geltungsbereich 

  1. Für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen von VALID gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Lieferbedingungen“), die der Kunde durch die Erteilung des Auftrags oder die Entgegennahme der Lieferung bzw. Leistung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
  2. Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn VALID diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2 Vertragsabschluss, Auftragsvergabe an Dritte, Änderungsverlangen

  1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind Angebote von VALID freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch VALID zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter von VALID.
  2. VALID ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen auch Dritte als Subunternehmer zu beauftragen.
  3. >VALID behält sich vor, Aufträge an Dritte im Namen und für Rechnung des Kunden zu erteilen. Die Genehmigung des Kostenvoranschlages des Dritten durch den Kunden stellt die entsprechende Vollmacht des Kunden für VALID zur Erteilung des Auftrags an den Dritten im Namen und für Rechnung des Kunden dar. Rechnungen Dritter werden in diesen Fällen von VALID nach sachlicher und rechnerischer Prüfung an den Kunden zum direkten Zahlungsausgleich weitergeleitet.
  4. Verlangt der Kunde nach Vertragsabschluss gegenüber den ursprünglichen Vorgaben (etwa einem Briefing des Kunden) die Änderung einer Leistungsvorgabe, bedarf es hierfür einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung der Parteien. Entsteht VALID durch diese Änderung ein Mehraufwand und/oder müssen von VALID zusätzliche Leistungen erbracht werden, ist VALID berechtigt, nach vorheriger Ankündigung eine zusätzliche Vergütung gemäß ihrer zum Zeitpunkt des Verlangens des Kunden gültigen Preisliste zu berechnen.
  5. Sämtliche Arbeitsunterlagen, Daten und Aufzeichnungen sowie Entwürfe und Produktionsdaten, die im Rahmen der Auftragserarbeitung angefertigt werden, verbleiben im Eigentum und Besitz von VALID. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten ist nicht Teil der zu erbringenden Leistung und kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden.

 

3 Beschaffenheit, Mängelhaftung / Schlechtleistung

  1. Wenn und soweit VALID gemäß dem Vertrag den Verkauf von Produkten gemäß §§ 433 ff. BGB und/oder die Herstellung von Produkten gemäß § 651 BGB schuldet, gilt Folgendes:
  2. Die Produkte von VALID weisen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika der Produkte.
  3. Rechte des Kunden wegen Mängeln der Produkte von VALID setzen voraus, dass der Kunde das jeweilige Produkt nach Ablieferung überprüft und VALID Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Ablieferung, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen VALID unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die vereinbarte Fertigstellung angezeigt und ihm die Teillieferung oder das Endprodukt zur Übergabe angeboten worden ist.
  5. Die Abnahme erfolgt gemäß der einzelvertraglichen Festlegung zwischen den Parteien. Teilabnahmen sind nach Absprache möglich. Die jeweils geschuldete Leistung (Teilleistung oder Endprodukt) gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung eventuelle Mängel schriftlich anzeigt bzw. die von VALID geschuldete Leistung für seine Zwecke einsetzt (z.B. Freigabe zur Produktion, Freischaltung im Internet oder Intranet, Einführung in die Organisation des Kunden, Einsatz im Produktivbetrieb, Freigabe zur Pressung, Vervielfältigungen etc.).
  6. Bei jeder Mängelrüge steht VALID das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Produktes zu. Dafür wird der Kunde VALID die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. VALID kann von dem Kunden auch verlangen, dass der Kunde das beanstandete Produkt an VALID auf Kosten von VALID zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt und hat der Kunde dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist der Kunde VALID zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, z.B. Fahrt- oder Versandkosten, verpflichtet.
  7. Mängel wird VALID nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise kostenlose Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam „Nacherfüllung“) beseitigen. Der Kunde wird VALID die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Von VALID ersetzte Teile sind VALID auf ihr Verlangen zurückzugewähren.
  8. Rechte des Kunden wegen Mängeln sind in den folgenden Fällen ausgeschlossen: (i) bei natürlicher Abnutzung, (ii) wenn Schäden an den Produkten aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen eintreten, insbesondere aufgrund unsachgemäßer Verwendung oder fehlerhafter Behandlung, (iii) bei fehlerhafter Installation durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte, sowie (iv) bei der Durchführung ungeeigneter Reparaturmaßnahmen durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte.
  9. Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt VALID. Die Nacherfüllung umfasst nicht den Ein- und Ausbau des mangelhaften Produkts; der Kunde trägt die Ein- und Ausbaukosten.
  10. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat VALID sie nach den gesetzlichen Vorschriften verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen gemäß § 8 Ziffer 3. verlangen.
  11. VALID schuldet gegenüber dem Kunden eine Leistungserbringung auf Basis der zum Zeitpunkt der Beauftragung bestehenden technischen Gegebenheiten. Sollten sich im Zeitraum der Leistungserstellung technische Gegebenheiten ändern (z.B. Änderung von Schnittstellen oder Updates durch den Kunden), die sich direkt oder indirekt auf die Leistungserbringung von VALID auswirken, hat dies keine Auswirkungen auf den vereinbarten und von VALID geschuldeten Leistungsgegenstand und Leistungsumfang. Dies gilt ebenso, sollten sonstige Veränderungen eintreten, die technisch bedingt und weder von VALID oder dem Kunden zu vertreten sind (z.B. Updates von Software, Web-Browsern, Betriebssystemen etc., Schnittstellenänderungen durch Dritte (Apple, Google, Facebook, Firefox, Microsoft etc.)). Sollten die technischen Änderungen zur Folge haben, dass der ursprünglich geschuldete Leistungsgegenstand durch VALID abgeändert, erweitert oder in sonstiger Weise durch VALID verändert werden muss, ist dies nicht Teil der seitens VALID geschuldeten Leistungserbringung und ist vom Kunden nach Abstimmung zwischen den Parteien gesondert zu vergüten.
  12. Die Verjährungsfrist für die Rechte des Kunden wegen Mängeln beträgt zwölf Monate beginnend mit der Ablieferung des jeweiligen Produkts bei dem Kunden. Für Schadensersatzansprüche des Kunden aus anderen Gründen als Mängeln des Produktes sowie hinsichtlich der Rechte des Kunden bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  13. Wenn und soweit VALID gemäß dem Vertrag die Herstellung eines Werks gemäß §§ 631 ff. BGB schuldet, gilt Folgendes:
  14. VALID wird dem Kunden das Werk entsprechend der vereinbarten Beschaffenheit zur Verfügung stellen; die vertragliche Beschaffenheit bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Werks.
  15. Die bedingungslose Abnahme des Werks durch den Kunden schließt alle seine Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit Mängeln aus, die im Zeitpunkt der Abnahme bereits erkennbar waren. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Mängeln, die im Zeitpunkt der Abnahme nicht erkennbar waren, ist ausgeschlossen, es sei denn der Kunde informiert VALID nach dessen Entdeckung unverzüglich schriftlich über den Mangel.
  16. Für die Rechte des Kunden wegen Mängeln des Werks gilt § 3 Ziffer 1.3 bis 1.10 entsprechend.
  17. Die Verjährungsfrist für die Rechte des Kunden wegen Mängeln beträgt zwölf Monate beginnend mit dem Zeitpunkt der Abnahme des jeweiligen Werks durch den Kunden. Für Schadensersatzansprüche des Kunden aus anderen Gründen als Mängeln des Werks sowie hinsichtlich der Rechte des Kunden bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  18. Wenn und soweit VALID gemäß dem Vertrag die Erbringung von Leistungen gemäß §§ 611 ff. BGB schuldet, gilt Folgendes:
  19. Im Falle einer Schlechtleistung von VALID stehen dem Kunden seine gesetzlichen Ansprüche zu.
  20. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Schlechtleistung beträgt zwölf Monate ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB. Für Schadensersatzansprüche des Kunden aus anderen Gründen als aus Schlechtleistung sowie hinsichtlich der Ansprüche des Kunden bei vorsätzlich verursachter Schlechtleistung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

4 Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

  1. Sofern der Vertrag als Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 314 BGB zu qualifizieren ist, gilt Folgendes:
  2. Haben die Parteien den Vertrag für eine unbefristete Dauer abgeschlossen, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen. Haben die Parteien den Vertrag dagegen für eine bestimmte Dauer abgeschlossen, sind die Parteien nicht berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen.
  3. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen.
  4. VALID ist insbesondere zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn
    a) der Kunde seine Zahlungen einstellt; oder
    b) der Kunde eine ihm obliegende Pflicht schuldhaft in erheblichem Umfang verletzt und, soweit eine Abmahnung erforderlich ist, die Pflichtverletzung trotz Abmahnung nicht unterlässt; oder
    c) über das Vermögen des Kunden ein Verfahren zur Schuldenregelung (insbesondere Insolvenz) eröffnet wird oder ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird und der Kunde trotz entsprechender Aufforderung die offenbare Unbegründetheit des Antrages nicht binnen angemessener Frist nachweist.
  1. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

5 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von VALID.
  2. Die gemäß Gesetz abzuführende Künstlersozialabgabe (KSK) auf alle an selbstständige Künstler und Publizisten zu zahlenden Honorare und Nebenkosten wird VALID, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, dem Kunden netto zu den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung stellen.
  3. VALID wird dem Kunden Kosten für Reisen nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Reisekostensätzen von VALID in Rechnung stellen.
  4. Rechnungen von VALID sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum netto zur Zahlung durch den Kunden fällig.
  5. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto von VALID geleistet werden.
  6. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Auftraggeber weiterberechnet wird, kann VALID eine Handling Fee in Höhe von 15% auf die Nettosumme der vereinbarten Fremdleistungen erheben.
  7. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für VALID kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen.
  8. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
  9. Wird VALID nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist VALID berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und/oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann VALID von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt VALID unbenommen.
  10. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist VALID berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens durch VALID bleibt unberührt.
  11. Gegenüber Ansprüchen von VALID kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  12. Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur insoweit geltend machen, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wenn und soweit VALID gemäß dem Vertrag die Lieferung von Produkten schuldet, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von VALID aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum von VALID.
  2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VALID gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von VALID gefährdende Verfügungen zu treffen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
  4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von VALID um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
  5. Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber VALID in Verzug und tritt VALID vom Vertrag zurück, so kann VALID unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Kunde VALID oder den Beauftragten von VALID sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.

 

7 Lieferfristen und -termine, Teillieferungen, Gefahrübergang

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurden und der Kunde VALID alle zur Ausführung der Lieferung bzw. Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Im Falle von nachträglich vereinbarten Änderungen gemäß § 2 Ziffer 4. verlängern bzw. verschieben sich die Lieferfristen und Liefertermine entsprechend. VALID wird den Kunden über eine solche Verlängerung bzw. Verschiebung informieren.
  2. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von VALID liegende und von VALID nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden VALID für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung. Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Bei Liefergegenständen, die VALID nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
  4. Verzögern sich die Lieferungen bzw. Leistungen von VALID, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn VALID die Verzögerung zu vertreten hat und eine von dem Kunden gesetzte angemessene Frist zur Lieferung bzw. Leistung erfolglos verstrichen ist.
  5. VALID kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
  6. Der Gefahrenübergang bemisst sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

8 Haftung

  1. VALID verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen. VALID schuldet jedoch keinesfalls eine rechtliche Prüfung der Zulässigkeit ihrer Arbeitsergebnisse, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
  2. VALID haftet nicht für Angaben, die sie von dem Kunden, insbesondere über Eigenschaften des Produktes, erhält, und nicht für Werbemaßnahmen, die trotz Bedenken seitens VALID im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen (wenn und soweit eine Prüfung der Zulässigkeit von VALID geschuldet ist) auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden umgesetzt werden. Der Kunde stellt VALID in diesem Fall von Ansprüchen Dritter frei.
  3. Haftungsbeschränkung und Schadensminderung
    a) Die vertragliche und die gesetzliche Haftung von VALID für Schadensersatz wegen leichter Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird wie folgt beschränkt i) VALID haftet bei Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis der Höhe nach begrenzt auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden;
    ii) VALID haftet nicht bei Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie wegen leichter Fahrlässigkeit im Übrigen.
    b) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 3.1 gelten nicht in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei schuldhaft verursachten Körperschäden. Darüber hinaus gelten sie nicht, wenn und soweit VALID eine Garantie übernommen hat.
    c) Die Ziffern 3.1 und 3.2 gelten entsprechend für die Haftung von VALID für vergebliche Aufwendungen.
  4. d) Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.
  5. Die von VALID beauftragten Dritten sind, sofern sie nicht von VALID gegenüber den Kunden geschuldete Leistungen erbringen, nicht Erfüllungsgehilfen von VALID. VALID haftet insoweit für die vorgenannten Personen lediglich für etwaiges Auswahlverschulden. VALID haftet daher insbesondere nicht für Schäden, die durch Mängel, Verzug oder Nichterfüllung von Verpflichtungen der vorgenannten Personen entstehen. VALID verpflichtet sich in diesem Fall, die Interessen des Kunden zu vertreten und etwaige Forderungen gegenüber den vorgenannten Personen geltend zu machen bzw. auf Verlangen des Kunden eigene Ansprüche an den Kunden abzutreten.

 

9 Mitwirkungspflicht des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, VALID sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Er ist weiter verpflichtet, VALID auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen durch VALID bedeutungsvoll sein können und von denen der Kunde erkennen kann, dass sie VALID unbekannt sind.
  2. Soweit VALID und der Kunde gemeinsame Entwicklungsstufen definieren, ist der Kunde verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungspflichten zur Einhaltung dieser Schritte zu erbringen. Verlangt der Kunde Änderungen an den definierten Entwicklungsstufen, gelten § 2 Ziffer 4. und § 7 Ziffer 1. entsprechend.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist VALID unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

 

10 Urhebernutzungsrechte, Eigentum

  1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung die zeitlich und inhaltlich auf den jeweiligen Zweck und die Ausführung sowie räumlich auf den Geltungsbereich des Vertrages beschränkten ausschließlichen Urhebernutzungsrechte an den von dem Kunden genehmigten, realisierten und veröffentlichten Arbeiten von VALID ‑ mit Ausnahme der darin enthaltenen Leistungen Dritter ‑ soweit die Übertragung nach den gesetzlichen Bestimmungen oder den tatsächlichen Verhältnissen (insbesondere für Musik-, Film- und Fotorechte) möglich ist.
  2. Die Urhebernutzungsrechte an Arbeiten Dritter werden, soweit möglich, in dem in Ziffer 1. genannten Umfang jeweils nach der im Einzelfall getroffenen Abrede eingekauft und übertragen.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Arbeiten von VALID in Teilen oder im Ganzen zu bearbeiten, zu verändern oder die Rechte daran auf Dritte zu übertragen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung.
  4. Für den Fall, dass Quellcodes Teil der geschuldeten Leistung von VALID sind, gilt hinsichtlich der Nutzungsrechte an den Quellcodes Folgendes:
    1. Die Einräumung von Nutzungsrechten an Quellcodes in Bezug auf etwaige von VALID erbrachte Software-Produkte oder in Bezug auf von VALID erstellte Webseiten und Apps (nachfolgend gemeinsam „Software-Produkte“ genannt) erfolgt ausschließlich auf schriftliche Anforderung des Kunden nach Abnahme des jeweiligen Software-Produktes und vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises für das Software-Produkt durch den Kunden und nur gegen Zahlung eines für die Einräumung von Nutzungsrechten an den Quellcodes gesondert zu vereinbarenden Honorars, sofern die Parteien diesbezüglich nichts anderes vereinbart haben.
    2. Wenn und soweit Quellcodes an den Kunden aufgrund gesonderter Vereinbarung gemäß Ziffer 3.1. herausgegeben werden, ist der Kunde neben der Nutzung des Software-Produkts auch berechtigt, das Software-Produkt zu bearbeiten und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch Unterlizenzen an Dritte zu vergeben, um das Software-Produkt zu bearbeiten.
    3. Unabhängig von der Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten des Kunden behält VALID das Recht, den Quellcode als Urheber weiterhin zu nutzen und gegebenenfalls Dritten zur Verfügung zu stellen. Die Parteien können dieses Recht durch gesonderte Vereinbarung einschränken oder ausschließen.
    4. VALID haftet nicht für von dem Kunden vorgenommene Eingriffe jeglicher Art in das jeweilige Software-Produkt von VALID, wie insbesondere Änderungen, Ergänzungen und Bearbeitungen. Der Kunde stellt VALID von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus oder im Zusammenhang mit einem solchen Eingriff des Kunden resultieren.
  5. VALID behält sich alle Rechte an den für die Leistungserbringung gemäß dem Vertrag verwendeten Präsentationsunterlagen (insbesondere Exposés, Treatments, Zeichnungen, Pläne, Graphiken und Prototypen) sowie an allen Vorstufen zur fertigen Arbeit von VALID vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind VALID auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.

 

11 Eigenwerbung

  1. VALID ist berechtigt, die Vertragsbeziehung zu dem Kunden und die für den Kunden entwickelten Arbeiten in dem üblichen Umfang für die Eigenwerbung von VALID unentgeltlich zu verwenden, soweit der Kunde dem nicht im Einzelfall schriftlich widerspricht.

 

12 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
  2. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden binden VALID nur nach deren schriftlicher Bestätigung.
  3. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist der Sitz von VALID.
  5. Diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

Fassung: Juli 2018